ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
    2. Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie für Verträge über die Abholung und Entsorgung mineralischer Abfälle („Material“).
    3. Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen werden muss.
    4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung bei Vertragsschluss ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten diese AGB nachrangig und ergänzend. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Kunden mit widersprechenden Erklärungen des Kunden stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
  2. Angebote, Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
    2. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dies gilt auch bei Abholung der Ware durch den Kunden ohne vorherige Bestellung.
    3. Die Annahme des Angebots erfolgt entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent mit dem Beginn der Auslieferung oder der Übergabe der Ware, wobei der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist. Bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen erfolgt der Vertragsschluss mit der Entladung der angelieferten Ware auf unserem Betriebsgelände.
  3. Preise / Zahlungsbedingungen / Zurückbehaltungsrecht
    1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sofern keine individuellen Preise vereinbart wurden, gilt die Firmenkundenpreisliste, welche jeweils aktuell abgefragt werden kann.
    2. Bei der Versendung von Ware oder der Abholung von Material auf Wunsch des Kunden trägt der Kunde die anfallenden Transportkosten.
    3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt. Soweit wir uns mit dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nicht über die Höhe der Preisanpassung einigen können, sind wir berechtigt, den laufenden Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
    4. Bei Sukzessivlieferverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden Tages-/ Listen- preis abzurechnen (§ 315 BGB).
    5. Sofern nichts anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
    6. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durch- zuführen.
    7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
    8. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur in- soweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  4. Lieferfrist und Lieferverzug
    1. Lieferfristen werden stets individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Vom Kunden gewünschte bzw. angegebene Leistungszeiten (Lieferfristen und Termine) sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
    2. Fixgeschäfte liegen nur dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass das Geschäft für den Kunden mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll und dies für uns bei Abstimmung des Lieferzeitpunkts ersichtlich ist.
    3. Zugesagte verbindliche Lieferfristen setzen normale Produktions- und Frachtbedingungen voraus. Können aufgrund von Betriebsstörungen, Verkehrshindernissen, Rohstoffknappheit, Mangel an Frachtraum, Witterung oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen verbindliche Lieferfristen nicht eingehalten werden, informieren wir den Kunden hierüber unverzüglich und teilen ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.
    4. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
    5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall des Lieferverzugs ist der Kunde berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessenen Frist zu Leistung gesetzt hat.
    6. Wir haften nicht für Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche von Abnehmern unserer Kunden.
  5. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz („Werk“), soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. Lieferungen erfolgt grundsätzlich ab Werk.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Erfolgt der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden an eine vorher bestimmte Abladestelle, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Fracht- führer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
    4. Kommt der Kunde bei Lieferungen in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  6. Teillieferungen / Minder- und Mehrmengen
    1. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    2. Handelsübliche Mengenabweichungen zur vom Kunden bestellten Menge sind zulässig.
  7. Versand / Abholung
    1. Bei der Versendung der Ware an eine vorher definierte Abladestelle oder der Abholung von Material von einer Beladestelle trägt der Kunde die Verantwortung, dass die erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung des Auftrags an der Ab-/Beladestelle vorliegen. Die Zufahrt zur Ab-/Bel- adestelle muss für die georderten Fahrzeuge geeignet und zugelassen sein.
    2. Die für das Be- oder Abladen erforderlichen Bedingungen (Platz zum Ab- kippen, Personal und Maschine zur Beladung) sind vom Kunden zu schaffen, um jeden Vorgang innerhalb von maximal 15 Minuten abzuschließen. Sollte die Belade- oder Abladezeit mehr als 15 Minuten betragen, sind wir berechtigt, eine Standzeit auf Basis der aktuell gültigen Stundensätze zu berechnen.
    3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sich an der Abladestelle eine Person befindet, welche die Ware annimmt und den Lieferschein abzeichnet. Er ist damit einverstanden, dass diese Übergabe auch an eine andere Person erfolgen kann, sofern die Umstände dafürsprechen, dass diese dazu berechtigt ist.
  8. Entsorgung mineralischer Abfälle
    1. Bei zur Entsorgung vorgesehenen mineralischen Abfällen sichert der Kunde zu, dass das Material der Deklaration bzw. dem Entsorgungsnach- weis entspricht und er durch die Vorlage einer Analytik die Schadstoffbelastung des Materials auf Basis der aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen nachweisen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die Annahme oder Abfuhr verweigern, daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Dies gilt auch bei Verunreinigungen des Materials mit Fremd-/Störstoffen, welche die Aufbereitung, Verwertung und/oder Beseitigung des Materials erschweren oder behindern.
    2. Die Einhaltung aller abfallrechtlicher Bestimmungen obliegt dem Kunden. Er hat die notwendigen Formulare und Begleitscheine auszuhändigen und, soweit erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben im elektronischen Nachweisverfahren eingelesen und zur Verfügung gestelltsind. Dies gilt auch, wenn wir diese Tätigkeiten als Dienstleistung übernehmen.
    3. Angeliefertes oder abgeholtes Material kann von uns im Nachgang einer Analyse (auch durch Dritte) unterzogen werden. Sollte sich dabei heraus- stellen, dass das Material nicht der vereinbarten und deklarierten Beschaffenheit entspricht, sind wir berechtigt, es an den Kunden auf dessen Kos- ten zurückzugeben. In diesem Fall haftet der Kunde für alle eingetretenen Schäden und Folgeschäden. Zudem trägt er die Kosten für eine ordnungs- gemäße Entsorgung und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, welche auf Grund des falsch deklarierten Materials uns gegenüber geltend gemacht werden.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    3. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde uns die für ihn gegenüber seinem Kunden entstehende Forderung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung ist in jedem Fall auf die Höhe des uns zustehenden Kaufpreises für die Vorbehaltsware begrenzt. Erfolgt die Begleichung der Forderung unseres Kunden durch seinen Kunden durch Saldierung eines Kontokorrentverhältnisses, so tritt an die Stelle der Zahlung der Forderung der Saldoanteil des Kunden, mit dem die Weiterveräußerung bewertet wird. Eine entsprechende Regelung gilt, wenn keine Weiterveräußerung erfolgt, sondern eine werkvertragliche Verarbeitung oder ein Einbau auch im Zusammenhang mit einer Verbindung mit einem Grundstück eines Dritten. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf der Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Einbau oder Verarbeitung berechtigt, soweit der Kunde mit seiner Zahlung im Verzug ist oder Anzeichen für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gemäß § 321 BGB bestehen.
    4. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde seinem Kunden das Sicherungseigentum und den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Die Sicherheit wird nur in angemessener Höhe zu unserer Forderung gegen den Kunden ausgeübt. Darüberhinausgehende Sicherungen werden zugunsten des Kunden freigegeben. Bei Eintritt des Zahlungsverzugs oder des Sicherungsfalls nach § 321 BGB können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung oder Sicherung unserer Forderung setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen, so- weit kein eigentumsbegründender Übergang auf Dritte stattgefunden hat.
  10. Sachmängel
    1. Für die richtige Auswahl der Ware sowie der Menge ist ausschließlich der Kunde verantwortlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
    2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück- zugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
    4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    5. Wurde die Ware durch oder auf Veranlassung des Kunden bereits eingebaut oder weiterverarbeitet, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Aus- geschlossen ist in diesem Fall auch der Lieferantenregress gem. § 445 a BGB.
    6. Im Übrigen gilt für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aus schuldhafter Pflichtverletzung Ziff. 11 dieser AGB.
  11. Haftung für Schäden
    1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Verletzung einer Vertragspflicht aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen, etc.) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt vom Haftungsausschluss ebenfalls unberührt.
    2. Die Haftung wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
  12. Datenschutz
    1. Aufgrund der unternehmerischen Qualitätssicherung und der Forderungen der DIN ISO 9000 ff. werden durch uns ggf. auch personenbezogene Daten in einer firmeninternen Vertragspartnerdatei gespeichert. Der Kunde hat das Recht, seine Beurteilung einzusehen. Soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, werden wir personenbezogene Daten des Kunden verwenden. Der Kunde übernimmt die Information seiner Mitarbeiter gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  13. Textform/ Schlussbestimmungen
    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    2. Für Abstimmungen und Änderungen des Liefer-/ Leistungssolls und für Erklärungen zur Durchführung des Vertrages ist Textform ausreichend. „Textform" umfasst stets E-Mail oder Fax.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder sollten diese Lücken aufweisen, so soll hierdurch die Wirksamkeit des auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertrages im Übrigen nicht berührt werden.
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen ohne gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstand ist Osnabrück. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).